Eine wertoptimale Altersvorsorge
Erwerber von gebrauchten
Immobilien können das Gebäude über 50 Jahre linear mit jeweils 2 Prozent der Anschaffungskosten (ohne Grund und Boden) abschreiben.
Ausnahme: Objekte, die vor 1925 errichtet wurden. Hier gilt der Abschreibungssatz von 2,5 Prozent verteilt auf 40 Jahre.
Abgeschrieben werden kann nur das erworbene Gebäude. Der anteilige Kaufpreis für Grund und Boden kann nicht abgeschrieben werden. Dieser wird anhand der
Bodenrichtwert-Tabelle der jeweiligen Stadt oder Gemeinde ermittelt.
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