Mittwoch, 26. märz 2008

Eine wertoptimale Altersvorsorge
 
Erwerber von gebrauchten Immobilien können das Gebäude über 50 Jahre linear mit jeweils 2 Prozent der Anschaffungskosten (ohne Grund und Boden) abschreiben.

Ausnahme:  Objekte, die vor 1925 errichtet wurden.  Hier gilt der Abschreibungssatz von 2,5 Prozent verteilt auf 40 Jahre.  Abgeschrieben werden kann nur das erworbene Gebäude. Der anteilige Kaufpreis für Grund und Boden kann nicht abgeschrieben werden.  Dieser wird anhand der Bodenrichtwert-Tabelle der jeweiligen Stadt oder Gemeinde ermittelt.
   
 
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von saxXcon real Estate-Broker veröffentlicht in: Steuern sparen
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